Der Bund “Gesetzestreuer Jüdischer Gemeinden” hat vor dem Bundesverfassungsgericht eine historische Entscheidung erwirkt. Das Gericht entschied, dass der Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Landesverband der jüdischen Gemeinden in Teilen unwirksam ist.

 

Konkret darf der Landesverband nicht mit der Aufgabe betraut werden, Fördergelder die er zur Stützung des jüdischen Lebens in Brandenburg erhält, an jüdische Einrichtungen zu verteilen, die ihm nicht angehören.

 

Anbei die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.06.2009

 

“Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

Brandenburg verfassungswidrig

 

 

Nach dem Vertrag vom 11. Januar 2005 zwischen dem Land Brandenburg und

der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg wendet das Land Brandenburg

der jüdischen Gemeinschaft in Brandenburg zur Aufrechterhaltung

jüdischen Gemeindelebens jährlich einen Betrag von 200.000 € zu. Dieser

Betrag wird nach Art. 8 Abs. 1 des Vertrages von dem Landesverband der

Jüdischen Gemeinden – Land Brandenburg, der den Status einer

Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt und die mitgliederstärkste

jüdische Religionsgemeinschaft in Brandenburg ist, für alle jüdischen

Gemeinden des Landes unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im

Landesverband verwaltet; der Landesverband ist verpflichtet, sämtliche

Gemeinden angemessen daran zu beteiligen. Darüber hinaus gewährt der

Vertrag dem Landesverband bestimmte Privilegien u. a. in den Bereichen

Feiertagsrecht, Anstaltsseelsorge, Betreiben von Schulen und Friedhöfen,

Befreiung von Gebühren und Zurverfügungstellung von Sendezeiten im

öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

 

Außer dem Landesverband existiert in Brandenburg der eingetragene Verein

Gesetzestreue Jüdische Landesgemeinde Brandenburg, der die

Glaubensrichtung des Landesverbandes nicht teilt und ihm daher auch

nicht angehört. Zwischen beiden Religionsgemeinschaften besteht vielmehr

ein Konkurrenzverhältnis. Nach Abschluss des Vertrages beteiligte der

Landesverband die Gesetzestreue Jüdische Landesgemeinde zunächst nicht

an der vom Land zugewendeten Summe; erst seit Dezember 2007 wird ihr

rückwirkend und für die Zukunft ein monatlicher Betrag von 1020 €

zugewandt.

 

Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Gesetzestreue Jüdische

Landesgemeinde Brandenburg und eines ihrer Mitglieder unmittelbar gegen

die vertraglichen Regelungen in Verbindung mit dem vom Brandenburgischen

Landtag erlassenen Zustimmungsgesetz. Sie sehen sich dadurch in ihren

Grundrechten verletzt, dass sie durch die vertragliche Regelung von

einem unmittelbaren Leistungsanspruch gegen das Land Brandenburg und

darüber hinaus auch von den übrigen Privilegierungen des Vertrages

ausgeschlossen würden.

 

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied daraufhin, dass

die Regelung zur Vergabe der Mittel durch den Landesverband in Art. 8

Abs. 1 des Vertrages mit den aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG folgenden

leistungs- und teilhaberechtlichen Gehalten des Grundrechts der

Religionsfreiheit in Verbindung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des

Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Gebot der Unparteilichkeit unvereinbar

und daher nichtig ist. Für die vergangene Zeit bis zu einer Neuregelung

hat das Land Brandenburg der Gesetzestreuen Jüdischen Landesgemeinde

Brandenburg unter Anrechnung der vom Landesverband bereits zugewendeten

Beträge eine finanzielle Förderung zukommen zu lassen, die gemessen an

der dem Landesverband zugewandten Summe Paritätsgesichtspunkten

entspricht.

 

Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen weitere Vorschriften des

Vertrages wenden, sind sie unzulässig.

 

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

 

Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit nach Art. 4 GG gewährleistet unter

anderem die religiöse Vereinigungsfreiheit, also die Freiheit, aus

gemeinsamem Glauben sich zu einer Religionsgesellschaft

zusammenzuschließen. Dabei ist die materielle Ausstattung von hoher

Bedeutung für die Freiheit der Religionsausübung der

Religionsgesellschaften. Zwar lassen sich aus Art. 4 GG keine Ansprüche

auf bestimmte staatliche Leistungen ableiten, doch entfaltet Art. 4 GG

bezogen auf die finanzielle Förderung von Religionsgesellschaften auch

eine leistungs- und teilhaberechtliche Komponente. Diese kann den Staat

auch zu Vorkehrungen organisatorischer Art verpflichten. Dabei ist auch

das Gebot religiöser und weltanschaulicher Neutralität des Staates zu

berücksichtigen.

 

Gibt der Staat die Vergabe von ihm bereitgestellter Mittel an

Religionsgesellschaften aus der Hand, so hat er darüber hinaus die

Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips zu beachten. Dem

Rechtsstaatsprinzip ist zu entnehmen, dass Entscheidungen eines

Aufgabenträgers in eigener Sache nur in begrenztem Umfang zulässig sind.

Zwar ist von der Rechtsprechung in anderen Rechtsbereichen ein

generelles Gebot der Unparteilichkeit des Verwaltungsträgers und der ihn

vertretenden Behörde bisher nicht angenommen worden. Jedenfalls in dem

von Art. 4 GG geprägten Bereich finanzieller Förderung von

Religionsgesellschaften durch den Staat ist dieser aber verpflichtet,

die Entstehung einer strukturellen Gefährdungslage hinsichtlich der

Gehalte des Art. 4 GG zu verhindern. Durch die Aufgabenübertragung darf

nicht eine Situation entstehen, in der die mit der Aufgabe betraute

Religionsgesellschaft als selbst anspruchsberechtigter Grundrechtsträger

regelmäßig über einen Gegenstand zu entscheiden hat, in Bezug auf den

eine andere, möglicherweise konkurrierende Religionsgesellschaft die

gleiche grundrechtliche Berechtigung geltend machen kann. Eine derartige

Interessenkollision, die gleichzeitig mit einem Abhängigkeitsverhältnis

zulasten der anderen betroffenen Religionsgesellschaft verbunden ist,

steht der Grundrechtsverwirklichung im Bereich des Art. 4 GG entgegen.

 

Die angegriffene Regelung ist nach ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem

Sinn und Zweck so zu verstehen, dass mit ihr eine abschließende Regelung

der Förderung jüdischer Gemeinden in Brandenburg getroffen und darüber

hinausgehende Ansprüche von jüdischen Gemeinden gegen das Land

ausgeschlossen werden sollten. Damit war beabsichtigt, das Land von der

Verantwortung für eine gerechte Verteilung der Mittel zu entlasten und

die Fördermittel für jüdische Gemeinden auf den vertraglich vereinbarten

Betrag zu begrenzen. Dementsprechend lehnte das Land in der Folge

gegenüber der Gesetzestreuen Jüdischen Landesgemeinde Brandenburg seine

Verantwortlichkeit unter Verweis auf die vertragliche Regelung stets ab.

 

Die angegriffene Regelung ist nicht deshalb verfassungsrechtlich

unbedenklich, weil es sich bei der Mittelvergabe um die Wahrnehmung

einer eigenen Angelegenheit des Landesverbandes handelte. Trotz der

zunächst vollständigen Zuweisung der Mittel an den Landesverband werden

diese nicht vollständig zum Gegenstand seines Selbstbestimmungsrechtes

nach Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG, da dieses nicht

die rechtliche Einwirkung auf den internen Bereich anderer

Religionsgesellschaften decken kann.

 

Die angegriffene Regelung verletzt die Gesetzestreue Jüdische

Landesgemeinde in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG, weil die

Beauftragung des Landesverbandes mit der Weitergabe der vom Land

bereitgestellten Mitteln diesen in eine Situation institutioneller

Befangenheit versetzt. Der Landesverband steht dem Land selbst als

Grundrechtsträger gegenüber. Da der Vertrag die Entscheidung über die

Höhe des weiterzureichenden Betrags vollständig in die Hände des

Landesverbandes legt, wird dieser dadurch verpflichtet, die Grenzen

seiner eigenen Berechtigung selbst abzustecken. Dabei ist auch zu

berücksichtigen, dass der Landesverband ein starkes Eigeninteresse an

den Geldern hat. Mit den Geboten staatlicher Neutralität sowie einer

rechtsstaatlichen Verwaltungsorganisation ist ebenfalls unvereinbar,

dass die Gesetzestreue Jüdische Landesgemeinde durch die angegriffene

Regelung in ein Verhältnis der Abhängigkeit gegenüber dem Landesverband

gebracht wird.

 

Der festgestellte Grundrechtsverstoß betrifft nur die Beauftragung des

Landesverbandes mit der Verwaltung der vom Land bereitgestellten Mittel

und der Beteiligung aller jüdischen Gemeinden daran; gegen die Zuwendung

finanzieller Mittel zur Förderung und zum Aufbau jüdischen

Gemeindelebens bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es

besteht auch weder Notwendigkeit noch Anlass, die Nichtigerklärung über

die Beauftragung des Landesverbandes mit der Verwaltung der Mittel

hinaus auf andere Bestimmungen zu erstrecken.”

 

 

Heute hat auch der Bund des Gesetzestreuen Jüdischen Gemeinden mit einer Pressemitteilung reagiert:

 

“Potsdam, 24.06.2009

2. Tamus 5769

 

Gemeinsame Pressemitteilung

des Bundes Gesetzestreuer Jüdischer Gemeinden in Deutschland und

der Gesetzestreuen Jüdischen Landesgemeinde Brandenburg

 

zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

 

Historische Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – Beschluss 2 BvR 890/06 vom 12. Mai 2009,

Beschwerdeführerin: Gesetzestreue Jüdische Landesgemeinde Brandenburg – stellt einen sehr

bedeutenden Schritt im Verhältnis zwischen dem Deutschen Nationalstaat und der Jüdischen Nation

nach dem Zweiten Weltkrieg dar.

 

Mit dieser Entscheidung haben (gesetzestreue) Juden in Deutschland zum ersten Mal nach der

Machtübernahme der deutschen Faschisten die Möglichkeit bekommen, ihre Religion frei ausüben

und ihr Gemeindeleben unabhängig von dem so genannten Zentralrat der Juden in Deutschland

bzw. seinen Landesverbänden gestalten zu können.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass ein staatlicher Zwang zu einer

einheitlichen organisatorischen Zusammenfassung aller Juden in Deutschland, wie die bisherige

Praxis der Bundesregierung und der Landesregierungen war, mit dem im Grundgesetz garantierten

Recht auf religiöse Selbstbestimmung nicht vereinbar ist.

 

Die gesetzestreuen Juden in Deutschland haben jetzt die Möglichkeit bekommen, das Vermächtnis

der letzten Rabbiner des von den deutschen Faschisten vernichteten “Halberstädter Bundes”

(Bundes gesetzestreuer Jüdischer Gemeinden) in Erfüllung zu bringen.

 

Dieses Vermächtnis ist vom Rabbiner Izhak Hakohen Halberstadt (sel. A.) in Berlin bei der

feierlichen Gründungsveranstaltung des Bundes gesetzestreuer Jüdischer Gemeinden in

Deutschland im Mai 1999 übergeben worden:

 

“Wenn ihr irgendwann nach Deutschland zurück kehren solltet, müsst ihr aus dieser von den

Nazis gegründeten Zentralen (Zwangs)Vereinigung der Juden wieder austreten.

Im Judentum kann es keine Einheitsgemeinden geben”.

 

Die rabbinische Prophezeiung geht jetzt in Erfüllung. In Deutschland leben wieder gesetzestreue

Juden. Neben den sogenannten progressiven Juden, sogenannten Einheitsgemeinden und nicht

religiösen jüdischen Gruppierungen, die sich wegen der staatlichen Förderungen auch als jüdische

Gemeinden bezeichnen, entstehen wieder Gesetzestreue Jüdische Gemeinden. Sie haben im Jahr

1998 die Möglichkeit bekommen, sich im Bund Gesetzestreuer Jüdischer Gemeinden in

Deutschland zu organisieren.

 

Unbestritten bleibt, dass die “Progressiven”, Atheisten und Gesetzestreuen keine gemeinsamen

Interessen haben und haben können und daher keine gemeinsame Interessenvertretung möglich ist.

 

1989 begann die Aufnahme von Juden aus der ehemaligen Sowjetunion. Damit begann auch die

Wiederherstellung des Judentums in Deutschland, sodass der sogenannte Zentralrat der Juden in

Deutschland nicht mehr als eine Interessenvertretung aller Juden in Deutschland zu verstehen war,

sondern eher eine für die Bundesregierung besonders bequeme Regulierungs- und Beziehungsform

mit der “jüdischen Seite” darstellte. Eine “jüdische Seite” existiert jedoch genauso wenig wie eine

“christliche Seite”. Ähnlich wie Protestanten und Katholiken im Christentum gleichbehandelt

werden, müssen auch gesetzestreue Juden und andere Juden paritätisch behandelt werden.

 

In den Augen vieler zugewanderter Juden stellt jetzt der sogenannte Zentralrat der Juden eine dem

Judentum fremde Gruppe von Hofjuden dar, bei der man Juden für alle möglichen politischen

Anlässe buchen kann. Unter dem Dach dieses Zentralrates sind zwei einzigartige und typisch

deutsche Phänomene entstanden: Einheitsgemeinde und Nichtjuden (nach der Halacha) als Vertreter

der Jüdischen Gemeinden.

 

Es ist jetzt höchste Zeit, die Spreu vom Weizen zu trennen. Mit dem Urteil des

Bundesverfassungsgerichts ist nun geklärt, dass auch die Bundesregierung verpflichtet ist, den

Bund Gesetzestreuer Jüdischer Gemeinden in Deutschland und den sogenannten Zentralrat der

Juden in Deutschland paritätisch zu behandeln. Dementsprechend wird der 1998 in Berlin wieder

gegründete Bund Gesetzestreuer Jüdischer Gemeinden in Deutschland in den nächsten Monaten

seine Vertretungs- und Förderungsansprüche gegenüber der Bundesregierung geltend machen.

Wir hoffen auf eine gute Partnerschaft und segensreiche Zusammenarbeit mit der Bundesregierung

und den zuständigen Bundesbehörden, denn nur zusammen können unser gemeinsames Ziel –

Wiederherstellung des vernichteten jüdischen Lebens in Deutschland – erreichen.

 

Im Auftrag des Präsidiums

 

des Bundes Gesetzestreuer Jüdischer Gemeinden in Deutschland

Daniel Khaet

 

Im Auftrag des Vorstandes

der Gesetzestreuen Jüdischen Landesgemeinde Brandenburg

Semen Gorelik”

 

Insgesamt eine positive Entwicklung, die auch progressive Gemeinden hoffen lässt.